Gesetzliche Mindestanforderungen für die Haltung von Garra rufa

Haltung von Garra rufa, Knabberfischen, Kangalfischen

Die gesetzlichen Mindestanforderungen für die Haltung von Knabberfischen / Garra rufa

Der Gesetzgeber hat folgende Anforderungen an die Haltung von Süßwasserfischen gestellt. Garra rufa sind ebenfalls Süßwasserfische und daher unterliegen diese ebenfalls folgenden Mindestanforderungen.

Mindestanforderungen an die Haltung von Fischen

1. Mindestanforderungen für die Haltung von Süßwasserfischen

1.1. Allgemeine Anforderungen an das Halten von Süßwasserfischen

(1) Die angegebenen Wasserwerte sind Grenzen, innerhalb derer Fische dauerhaft gepflegt werden müssen. Zur Zucht oder zur Zuchtvorbereitung sind Abweichungen zulässig.

(2) Die Temperaturangaben in dieser Anlage sind Grenzwerte, zwischen denen die jeweiligen Arten gehalten werden müssen. Die Temperaturbereiche dürfen kurzfristig, höchstens bis zu 24 Stunden über- oder unterschritten werden. Aus technischen Gründen sind mittlere Werte anzustreben.

(3) Die Härte des Wassers wird in Grad deutscher Gesamthärte (°dGH) ermittelt. Die Bedürfnisse handelsrelevanter Arten lassen sich in zwei Bereiche, Härtebereich I: < 15°dGH und Härtebereich II: 15°dGH bis 30°dGH, gliedern. Diese Werte dürfen um höchstens 3°dGH über- oder unterschritten werden. Für die dauerhafte Pflege ist ein mittlerer Wert anzustreben. Die Fische werden in der Tabelle einem dieser zwei Härtebereiche zugeordnet. Einzelne Arten tolerieren den gesamten Härtebereich. Steht extrem weiches (kalkfreies) Wasser als Ausgangswasser zur Verfügung muss eine Mindesthärte von 4-5°dGH eingerichtet werden.

(4) Die Einhaltung des pH-Wertes sorgt für Übereinstimmung mit den Verhältnissen im Heimatgewässer und ist für das Wohlbefinden der Fische unabdingbar. Aus der Praxis der Aquaristik werden in der Tabelle unter Punkt 1.2. drei Teilbereiche zugeordnet:

Bereich I: pH 5,0 bis pH 7,0

Bereich II: pH 6,0 bis pH 8,0

Bereich III: pH 7,0 bis pH 9,0

Mögliche erweiterte Toleranzbereiche sind in der Tabelle eingearbeitet. Für die dauerhafte Pflege sind Mittelwerte anzustreben.

(5) Enthält das Ausgangswasser Chlor, Schmermetalle, Nitratund/oder Phosphationen, ist dies beim Wasserwechsel zu berücksichtigen. Ammoniak/Ammonium und Nitrit darf nicht nachweisbar sein. In einem Aquarium darf der Nitratwert 50 mg/l nicht überschreiten.

(6) Durch Tageslicht oder beleuchtungstechnische Einrichtungen ist für einen eindeutigen Tag-Nacht-Wechsel zu sorgen. Eine Ausnahme bilden streng an Höhlen gebundene Arten.

(7) Die Angabe der Aquariengröße ist ein Näherungswert. Der Allgemeinzustand der Fische und des Aquariums mit Versteckmöglichkeiten, Bepflanzung, Vergesellschaftung und Besatzdichte sind maßgebend für die Beurteilung des Wohlbefindens der Tiere. Die in der Anlage angeführten Angaben zur Aquariengröße sind Mindestmaße für adulte Tiere. Jungfische müssen in Aquarien der gleichen Größe wie Adulte gehalten werden. Süßwasserrochen, Knochenzüngler und Großwelse sowie andere Arten mit einer Endgröße von über 40 cm sind in Aquarien mit mindestens vier Quadratmeter Grundfläche für zwei Tiere zu halten. Jedem weiteren Tier muss ein Quadratmeter mehr zur Verfügung gestellt werden. Bei der Haltung von Kaltwasserzierfischen wie Koi, Goldfisch und Goldorfe muss die Länge der Haltungseinheit (Teich, Aquarium) mindestens das zehnfache und ihre Tiefe mindestens das dreifache der Gesamtkörperlänge des größten Fisches betragen. Dabei ist von der Gesamtkörperlänge, welche die betreffenden Fischarten im ausgewachsenen Zustand erreichen können, auszugehen.

(8) Die Angaben in der Tabelle unter Punkt 1.2. beziehen sich auf die Kantenlänge in cm von handelsüblichen Aquariengrößen (Länge x Breite x Höhe):

60 cm = 60 cm x 30 cm x 30 cm (54 Liter (l))

80 cm = 80 cm x 35 cm x 40 cm (112 l)

100 cm = 100 cm x 40 cm x 50 cm (200 l)

120 cm = 120 cm x 40 cm x 50 cm (240 l)

150 cm = 150 cm x 50 cm x 50 cm ( 375 l )

(9) Je größer das Wasservolumen eines Aquariums ist, desto stabiler ist die Wasserqualität. Eine dauerhafte Haltung auch kleiner Arten in Aquarien unter 54 Liter ist verboten. Zur Zuchtvorbereitung, Zucht, bei Ausstellungen von Einzeltieren oder Paaren und bei Wettbewerben sind geringere Beckenmaße zulässig.

(10) Die Einrichtung der Aquarien hat sich an den ökologischen Bedürfnissen der zu pflegenden Arten zu orientieren. Zu den wichtigsten Mindestausstattungen gehören:

1.

Bedarfsgemäßer freier Schwimmraum

2.

Technische Geräte zur Sicherung des Sauerstoffgehaltes und der Wasserqualität (Filter, Heizung, Pumpe)

3.

Bodengrund ( Sand, Kies, Steine)

4.

Bedarfsgemäße Versteckplätze und Deckungmöglichkeiten

5.

Bepflanzung, soweit die Fressgewohnheiten der Fische dieses zulassen

(11) Verbindliche Angaben zur Besatzdichte sind aufgrund vieler Variablen nicht möglich. Alter, spezifischen Aktivitätsphasen, das Zahlenverhältnis der Geschlechter wie auch das Verhältnis der Einrichtungsgegenstände zur Grundfläche des Aquariums sind von Bedeutung. Ein kleineres aber gut strukturiertes Aquarium ist für eine höhere Besatzdichte günstiger als ein größeres aber weitgehend leeres Aquarium.

(12) Jede Fischart in einem Aquarium muss ihrer natürlichen Sozialstruktur entsprechend gehalten werden. Dem unter Punkt 1.2. genannten „Sozialverhalten“ sind folgende Kategorien zugeordnet:

1.

Schwarm: Fische die sich in einer größeren Gemeinschaft von Artgenossen in ihrem Lebensraum bewegen. Daraus ergibt sich eine Mindestzahl von 10 Tieren dieser Art.

2.

Gesellig: Fische, die auch von anderen Fischen begleitet werden sollen um ihr arttypisches Verhalten zu zeigen. Neben anderen Fischen sind mindesten fünf Tiere dieser Art zusammen zu halten.

3.

Harem: Ein Männchen darf nur mit mehreren Weibchen gehalten werden.

4.

Paar: Fische, die zumindest während der Fortpflanzungzeit eine feste Paarbindung eingehen.

5.

Einzelgänger: Fische von Arten mit dauerhaft hoher Territorialität.

(13) Das Wohlbefinden von Aquarienfischen ist regelmäßig zu kontrollieren.

(14) Plötzliche Veränderungen der Wasserqualität sind zu vermeiden. Neu einzusetzenden Fische müssen langsam an die neue Wasserqualität angeglichen werden.

(15) In Abhängigkeit der Kontrolle der Wasserparameter ist ein regelmäßiger Teilwasserwechsel vorzunehmen, auch wenn die Schadstoffbelastung die Obergrenze noch nicht erreicht hat. Die Temperatur ist täglich, der pH-Wert, Härte und Nitratwert sind mindestens 14-tägig zu kontrollieren. Neueingerichtete Aquarien sind in den ersten sechs Wochen täglich auf Nitrit zu kontrollieren.

(16) Die in der Tabelle aufgeführten Fischarten sind weitgehend Allesfresser. Als Futter steht eine breite Palette an fertig- und Frostfuttersorten im Handel zur Verfügung. Regelmäßige und abwechslungsreiche Lebendfütterung ist zur Vermeidung von Mangelerscheinungen und Bewegungsarmut vorzunehmen.

(17) Jungfische sind täglich zu füttern. Es darf nur so viel gefüttert werden, wie sofort gefressen wird. Ausgewachsene Tiere vermögen ein bis zwei Tage auf Futter verzichten. Regelmäßige Fastentage bei erwachsenen Fischen sind empfehlenswert.

Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003860

Posted in:

Schreibe einen Kommentar