Amtliche Bekanntmachung: Ichtyotherapie mit Kangalfischen

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Nachrichtlich: Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung Referat 204

Tierschutz bei Fischen; hier: Ichthyotherapie mit Kangalfischen

Sehr geehrter Herr Dr. Nöldner,

ich nehme Bezug auf Ihre mit dem Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung abgestimmte und per E-Mail übermittelte Anfrage v. 02.12.2010 zur Stellungnahme in Bezug auf die Frage, ob der gewerbliche Einsatz von Kangalfischen (Garra rufa) zu Wellnesszwecken o. ä. mit den Grundsätzen des Tierschutzes vereinbar sein kann. Ferner baten Sie um tierschutzfachliche Beurtei- lung zum Fragenkomplex unter welchen Bedingungen die Tiere zu halten bzw. zu The- rapiezwecken einzusetzen sind, um den Anforderungen des TierSchG Rechnung zu tragen.

1. Hintergrund

1.1 Durchführung der Ichthyotherapie und Haltung der Fische dabei

Der therapeutische Einsatz von Kangalfischen wird in Mitteleuropa von verschiedenen Therapiezentren unterschiedlich gehandhabt. Meist werden die Fische nach einer defi- niert und verschieden langen Quarantänephase im Anschluss an die Therapie eines Patienten (bei dem die Fische wiederholt eingesetzt wurden) zur Therapie eines ande- ren Patienten eingesetzt. Alternativ dazu werden die Fische anderenorts nur für die The-

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Zertifizierung im Geltungsbereich Gesundheitlicher Verbraucherschutz:

Beratungen, Zulassungen, Kontrollen, Untersuchungen, Sonderaufgabenrapie eines individuellen Patienten eingesetzt und nach Abschluss dessen Behandlung getötet, um jegliches Risiko der mikrobiologischen Übertragung von Krankheitserregern von Patient zu Patient durch die Fische auszuschließen.

Die Fische sind zu Beginn ihres Einsatzes bei der Ichthyotherapie ca. 3 Monate alt. Ihr Wachstum orientiert sich an dem zur Verfügung stehenden Raumangebot (Aquarien- größe). Garra rufa können mehrere Jahre alt werden und dabei eine Größe von 14- 16 cm erreichen. Es gibt Hinweise darauf, dass die Tiere nicht nur aufgrund ihrer Kör- pergröße mit zunehmendem Alter (und zunehmender Größe) mehr Raum benötigen, sondern auch, um sich gegenseitig „aus dem Weg zu gehen“, da sie eine innerartliche Aggressivät aufweisen können. Der Platzbedarf, der auch von der Strukturierung („En- richment“) abhängen kann, limitiert den möglichen weiteren Therapieeinsatz der ausge- wachsenen Fische bei steigendem Alter.

Zur Haltung von Garra rufa gibt es keine rechtsverbindlichen Vorgaben. Das Gutachten für die Haltung von Zierfischen (Süßwasser) des BMELV von 1998 macht keine konkre- ten Vorgaben zu Besatzdichten. Die Empfehlung der TVT (1999) bezüglich der Haltung von Zierfischen im Zoofachhandel gibt für „Zierfische“ mit einer Gesamtlänge von über 10 cm ein Mindestwasservolumen von 1 Liter pro 1 cm Fisch an. Diese Angaben bezie- hen sich jedoch auf die Hälterung („vorübergehende Haltung“) und nicht auf die Haltung von Zierfischen.

Die Therapiefische werden sehr unterschiedlich gehalten. Hierbei ist eine Möglichkeit die „Vorrätighaltung“ der Fische in Aquarien/Hälterungsbecken und ihr täglicher Einsatz in Therapiebecken. In den Therapiebecken herrscht eine deutlich erhöhte Besatzdichte (bis zum Zehnfachen des dieses für Hälterungsbecken empfohlenen Wertes).

Alternativ dazu werden die Fische anderenorts ausschließlich in Therapiebecken gehal- ten. Bei dieser Haltung (ohne regelmäßiges Umsetzen in Hälterungsbecken) leidet die Wasserqualität natürlich stark unter dem erhöhten Fischbesatz.

Bei der Haltung der Fische in den Therapiebecken werden sie von unten beleuchtet. Es findet hier kein kontinuierlicher Wasserwechsel statt und diese Becken sind i. d. R. nicht ausgestaltet.

In anderen Zentren werden die Kangalfischen in ausgestalteteten Badewannen gehal- ten, wobei ein Wasserwechsel oft erst nach 3-4 Wochen stattfindet.

1.2 Mögliches Infektionsrisiko der Patienten

Es liegen derzeit erst wenige wissenschaftliche Untersuchungen zur möglichen Übertra- gung von Bakterien, Viren und Parasiten zwischen Menschen und Kangalfischen im Rahmen der Ichthyotherapie vor.

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Bei Wassertemperaturen von über 25 bis 30°C können Fische Bakterien von ho- moithermen Tieren und Menschen aufnehmen. Diese können v. a. im Magen-Darm- Kanal der Fische wochenlang persistieren und mit deren Faeces auch wieder ausge- schieden werden. Es handelt sich dabei um verschiedenste Enterobakterien, wie z. B E. coli oder Salmonella spp., die nicht zur normalen Keimflora der Fische gehören. Die Ichthyotherapie ist aufgrund dieses möglichen wochenlangen Persisierens der bakteriel- len Erreger kritisch zu bewerten. Eine Quarantänezeit von 10 Tagen zwischen den The- rapieeinsätzen der Fische bei verschiedenen Patienten, wie sie mancherorts gehand- habt wird, erscheint vor diesem Hintergrund zu wenig.

Da es beim Abknabbern der Hauschuppen durch die Fische teilweise zum Austritt von Blut aus den betroffenen Hautstellen der Patienten kommt, wird ebenfalls eine mögliche Gefahr der Übertragung von HI- und /oder Hepatitis-Viren via Fisch auf andere Men- schen diskutiert (Hoffmann 2002).

Die passive Übertragung verschiedenster Keime (Bakterien, Viren, Pilze) von einem Menschen auf den anderen durch die Kangalfische als lebende Vektoren ist ebenfalls zu bedenken. Auch das Infektionsrisiko mit Zoonoseerregern wie z.B. Edwardsiella spp. muss bei der Ichthyotherapie kritisch hinterfragt werden. Ich weise in diesem Zusam- menhang weiterhin aus fischgesundheitlicher Sicht v. a. auf Mykobakterien aber auch auf andere Erreger wie z. B. Vibrionen, Edwardsiella tarda, Aeromonas hydrophila u. a. hin, die über ein gewisses zoonotisches Potenzial verfügen.

Unumstritten ist das Risiko der Infektion des Menschen mit Mykobakterien.

Aquatische Mykobakterien, die Erreger der sogen. Fischtuberkulose („Schwimmbadgra- nulom“), gelten als zoonotische Erreger. Sie kommen ubiquitär vor und können u. U. auch im Fischfutter nachgewiesen werden. Sowohl aufgrund ihres ubiquitären Vorkom- mens als auch aufgrund oft latent verlaufender Infektionen der Fische ist eine effektive Kontrolle der Tiere auf das Freisein von Mykobakterien unter Praxisbedingungen kaum möglich (Hoffmann 2002).

Die Fischtuberkulose / Mykobakteriose ist bei Fischen aus tropischen und subtropischen Klimazonen bzw. aus warmen Gewässern (so auch Garra rufa) eine häufige bakterielle Infektion und kommt auch bei Kangalfischen vor. Sie ist bei Fischen eine typische Fakto- renerkrankung und bricht häufig erst aus, wenn im Aquarium ungünstige Bedingungen herrschen.

Aquatische Mykobakterien können auch bei gesunden, immunkompetenten jedoch prä- disponierten Menschen Hautveränderungen verursachen („Schwimmbadgranulom“). Bei immunsupprimierten Menschen kann eine Mykobakterieninfektion sogar eine systemi- sche Granulombildung induzieren. Vorhandene Hautläsionen sind bei der Infektion von

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Menschen die Eintrittspforte der Mykobakterien. Da sich Hauterkrankungen (so auch Psoriasis und Neurodermitis) in der Regel durch Hautläsionen auszeichnen, sind die betroffenen Menschen für verschiedenste bakterielle Hautinfektionen besonders prädis- poniert. Diese Prädisposition der Hautpatienten für Hautinfektionen kann bei der Ichthyotherapie noch durch den langen Aufenthalt im warmen Wasser sowie durch das aktive Anknabbern durch die Fische verstärkt (Hoffmann 2002) werden.

1.3 Indikation Ichthyotherapie

Es ist unstrittig, das die Ichthyotherapie Hauterkrankungen nicht heilen sondern als symptomatische Therapie lediglich deren Symptome lindern kann.

Für die Psoriasis (Schuppenflechte) konnte wissenschaftlich nachgewiesen werden, dass die kombinierte Ichthyotherapie zur Linderung des Krankheitsbildes (Symptomfrei- heit) führen kann. Dabei scheint jedoch eine kombinierte Ichthyotherapie mit UV-Einsatz für den Behandlungserfolg unerlässlich. Die Untersuchungen sind in Anatolien durchge- führt worden, wo auch die Kangalfische aus natürlichen heißen Quellen originär her- stammen. Das Quellwasser dort zeichnet sich durch einen hohen Selengehalt aus, der möglicherweise ebenfalls einen wichtigen positiven Einfluss auf den Behandlungserfolg hat (Grassberger u. Hoch, 2006).

So kommt auch der Öffentliche Gesundheitsdienst Mecklenburg Vorpommern in einer Veröffentlichung zu dem Schluss, dass die Zusammensetzung des Quellwasser in der Türkei (z. B. pH, Ca, Mg, Hydrocarbonat, Sulfat, Selen, Metallionen) und auch Tempera- tur, Klima und Sonneneinstrahlung 70-80% der Heilwirkung der dortigen Ichthyotherapie ausmacht. Den Fischen selbst werden nur 20 – 30 % der Heilwirkung zugeordnet. (Öf- fentlicher Gesundheitsdienst Mecklenburg Vorpommern 2006) Es erscheint weiterhin eher unwahrscheinlich, dass die klinische Heilung der Psoriasispatienten durch Enzyme, die die Fische beim Beknabbern abgeben, gefördert wird, wie manche Quellen postulie- ren. Hierzu liegen jedoch ebenfalls keine wissenschaftlichen Untersuchungsergebnisse vor.

Ähnliche klinische Verbesserungen durch Ichthyotherapie wie bei der Psoriasis werden auch immer wieder bei Neurodermitis beschrieben. Auch der Erfolg bei dieser Erkran- kung ist nicht wissenschaftlich nachgewiesen. Bei weiteren Erkrankungen, wie z. B. Ak- ne, Ekzemen oder Fußpilz gibt es ebenfalls keine gesicherten Erkenntnisse über Thera- pieerfolge bei Einsatz von Kangalfischen.

Für die Psoriasis liegen derzeit noch keine Vergleiche zur Erfolgsrate anderer Therapie- formen mit der Ichthyotherapie vor.

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2. Stellungnahme

Bei Ihrer Fragestellung ist aus hiesiger Sicht die Frage, ob für den gewerblichen Einsatz von Kangalfischen (Garra rufa) zu Wellnesszwecken o. ä. rechtfertigende vernünftige Gründe nachweisbar bestehen, von entscheidender Bedeutung.

Nach §1 Satz 2 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmer- zen, Leiden oder Schäden zufügen.

Sofern der Einsatz von Kangalfischen bei Menschen zu Wellnesszwecken, aus kosmeti- schen oder ähnlichen Gründen erfolgt, kann die Verwendung der Tiere aus tierschutz- rechtlichen Gründen m. E. nur vertretbar sein, wenn dieser Einsatz nicht mit Schmerzen, Leiden oder Schäden der Fische verbunden ist.

Ob Fische Schmerzen i. S. d. Definition nach Wall (1999) empfinden können, konnte bis dato wissenschaftlich nicht sicher geklärt werden.

Es kommt im Zusammenhang mit der Nutzung der Fische zu therapeutischen Zwecken jedoch zwangsläufig immer zu Stresssituationen für die Fische. Stresssituationen resul- tieren hierbei beispielsweise aus dem Handling beim Umsetzen der Fische in die Be- handlungsbecken, wobei auch Verletzungen entstehen können. Die unterschiedlichen Wassertemperaturen in den Haltungs- und Behandlungsbecken und die Irritationen durch die in den Behandlungsbecken befindlichen Patienten bzw. deren Arme oder Bei- ne stellen ebenfalls Stressfaktoren dar. Hoffmann diskutiert sogar, dass die Patienten in den Becken von den Fischen möglicherweise als potentielle Fressfeinde angesehen werden könnten, denen sie sich nicht durch Rückzug oder Flucht entziehen können (Hoffmann, Schreiben an Marschner 2010). Diese Befürchtung teile ich jedoch nicht unbedingt.

Auch wenn die Stresseinwirkungen bei ordnungsgemäßem Handling und das adäquat ruhige Verhalten der Patienten in den Behandlungsbecken i. d. R. „lediglich“ primäre und ggf. sekundäre Stressreaktionen hervorrufen, von denen sich die Fische innerhalb einer kurzen Zeitspanne wieder erholen können („akuter Stress“), sind auch diese als Leiden i. S. d. TierSchG zu bewerten. Auch Schäden, die beim Keschern entstehen können, wie z. B. Verletzungen von Schleimhaut und Kiemen sind nicht auszuschließen.

Abhängig von den Haltungs- und Behandlungsbedingungen und vom Umgang mit den Fischen können auch tertiäre Stressreaktionen hervorgerufen werden. Tertiäre Stress- reaktionen sind als chronischer Stress i. S. d. Tierschutzgesetzes als erhebliches Leiden zu bewerten.

Die Wasserqualität in den Becken ist für das Wohlbefinden der Fische von essentieller Bedeutung. Physikalische (Zusammensetzung des Wassers), chemische (z. B. Rück-

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stände von Kosmetika, Seifen und Parfüms) und biologische (Schweiß, Talg von der menschlichen Haut sowie Exkremente der Fische selbst) Belastungen des Wassers führen bei den Fischen ebenfalls zu Stress. Es kann ferner nicht ausgeschlossen wer- den, dass auch die Gesundheit der Fische z. B. durch den Eintrag von Seifen-, Desin- fektionsmittelrückständen o. ä. über die Haut der Patienten beeinträchtigt wird. Die Auf- rechterhaltung einer adäquaten Wasserqualität ist bei der Haltung der Fische unabhän- gig davon, in was für Becken (Hälterungs.-, Therapie- oder Quarantänebecken) die Fi- sche gehalten werden, jederzeit sicherzustellen. Ob die Wasserqualität in den Behand- lungsbecken der Wasserqualität von Schwimmbädern (entsprechend der DIN 19643) genügen muss, sollte wäre hygienerechtlich zu klären.

Bei der Haltung von Garra rufa zu Therapiezwecken ist m. E. in den Behandlungsbe- cken eine deutlich höhere Besatzdichte bis zum Zehnfachendes des für Hälterungsbe- cken empfohlenen Wertes (TVT 1999), wie sie zur erfolgreichen/ausreichenden Thera- pie notwendig ist, auch unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten durchaus tolerabel. Dieser Überbesatz muss vorliegen, da der Therapieerfolg u. U. gefährdet wäre. Der so- genannte crowding effect, der bei erhöhter Besatzdichte auftritt, führt zur Herabsetzung der innerartlichen Aggressivität, so dass die Fische sich nicht gegenseitig angreifen und verletzen. Bei Fischen muss dieser crowding effect m. E. nicht zwangsläufig mit erhebli- chen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein. So ist beispielsweise die Pro- duktion von afrikanischen Welsen der Spezies Clarias gariepinus in Aquakulturanlagen nur bei hohen Besatzdichten tierschutzfachlich vertretbar möglich. Trotz der teilweise sehr hohen Besatzdichten zeigen die Fische bis zum Ende der Mast ein gutes Wachs- tum. Bei niedrigen Besatzdichten kommt es zu einem territorialen Verhalten und somit zu einem ausgeprägten innerartichen Aggressivität, die i. d. R. zu hohen Verlusten führt.

Natürlich muss ein Überbesatz auch mit einer strengeren Kontrolle der Wasserqualität einhergehen, da die Wasserqualität für das Wohlbefinden der Fische von essentieller Bedeutung ist.

Eine Haltung von Kangalfischen in ausgestalteteten Badewannen mit einem Wasser- wechsel erst nach bis zu 4 Wochen kann zweifelsohne tierschutzrechtliche Relevanz haben, sofern nicht über geeignete Maßnahmen (Filterung) sichergestellt ist, dass den Haltungsanforderungen der Fische Rechnung getragen wird.

Da es sich bei dem Einsatz von Kangalfischen zum Zwecke der Ichthyotherapie um ge- werbsmäßiges Halten von Wirbeltieren handelt, ist diese Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 3a Tierschutzgesetz i. d. R. erlaubnispflichtig.

Aus hiesiger Sicht kann geschlussfolgert werden, dass der Einsatz der Fische aus rein kosmetischen Gründen bzw. zu Wellnesszwecken mit den Grundsätzen des TierSchG nicht zu vereinbaren ist, da keine vernünftigen Gründe festzustellen sind, die das bei der

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Ichthyotherapie unvermeidbare Leiden der Fische rechtfertigen können. Entsprechend kann m. E. festgestellt werden, dass der gewerbsmäßige Einsatz von Kangalfischen zu o. g. kosmetischen o. ä. Zwecken ohne medizinische Indikation vor dem Hintergrund des § 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG überhaupt nicht erlaubnisfähig ist.

Ich möchte in dem Zusammenhang jedoch vorsorglich darauf hinweisen, dass auch der kosmetische Verwendungszweck bzw. das „Wellnessziel“ von einer Abwägungsdiskus- sion hinsichtlich des vernünftigen Grundes nicht gänzlich ausgeschlossen zu sein schei- nen.

Der Einsatz von Kangalfischen zu therapeutischen Zwecken ist jedoch anders zu bewer- ten.

Der zu erwartende Nutzen für den Patienten erscheint mir im Falle des Einsatzes bei der Psoriasis im Verhältnis zur zu erwartenden Beeinträchtigung der Fische bzw. deren Lei- den tolerabel, da bei der Psoriasis der Heilungserfolg (wenn möglicherweise auch nur in Kombination mit UV-Licht) wissenschaftlich nachgewiesen ist. Dieser therapeutische Erfolg der Ichthyotherapie bei Psoriasis kann m. E. als vernünftiger Grund nach TierSchG gewertet werden, der das Leiden der Fische bei der Ichthyotherapie rechtferti- gen könnte.

Da für das Zufügen „einfacher“ Schmerzen, Leiden oder Schäden im Rahmen der Ichthyotherapie ein vernünftiger Grund festgestellt werden kann, ist die Tätigkeit aus hiesiger Sicht erlaubnisfähig, da die Verhältnismäßigkeit der Leiden i. S. d. tierschutz- rechtlichen Vorschriften gegeben ist.

Es fehlen jedoch auch bei der Psoriasis, bei der der Behandlungserfolg der Ichthyothe- rapie wissenschaftlich nachgewiesen ist, bisher Vergleichsstudien des Behandlungser- folges der Therapie mit Kangalfischen mit anderen Therapienformen.

Da bei Neurodermitis bisher keine fundierten Erkenntnisse bezüglich des Therapieerfol- ges beim Einsatz von Kangalfischen existieren, erscheint auch hier die Ichthyotherapie nicht gerechtfertigt.

Nur eine Mehrfachverwendung der Kangalfische bei der Ichthyotherapie (alternativ zur Tötung der Fische nach Ende der Therapie eines Patienten) kann m. E. aus tierschutz- rechtlichen Gründen vertreten werden. Eine Tötung der Tiere nach Abschluss der Ichthyotherapie eines einzigen Patienten erscheint natürlich zur Minimierung der Infekti- onsrisikos der Patienten sinnvoll, ist jedoch nicht nur im Bezug auf tierschutzrechtliche Gesichtspunkte inakzeptabel sondern auch gesellschaftspolitisch äußerst kritisch zu hinterfragen. Aus Sicht des Tierschutzes erscheint daher der Einsatz der Fische zur Therapie eines einzelnen Patienten mit anschließender Tötung keinesfalls gerechtfertigt. Auch ist der Verbleib der zur Therapie eingesetzten Fische zu hinterfragen, wenn sie die

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den Therapieeinsatz limitierende „kritische Größe“ (s. o.) erreicht bzw. überschritten ha- ben.

Zur Sicherstellung, dass den Fischen im Rahmen der Therapie keine erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, sollte die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 zum gewerbsmäßigen Einsatz von Kangalfischen an Bedingungen und Auf- lagen (§ 11 Abs. 2a) gebunden sein.

Die Ichthyotherapie muss m. E. nicht nur tierschutzrechtlich sondern auch humanhygie- nisch vertretbar sein. Sowohl eine Infektion der Patienten mit zoonotischen Erregern als auch die passive Übertragung humanpathogener Erreger von Patient zu Patient muss ausgeschlossen werden. Es bedarf in diesem Zusammenhang unbedingt der Risikobe- wertung unter Einbeziehung von Gesundheitsbehörden und weiteren Sachgutachtern. So sollte die Auffassung der zuständigen Gesundheitsbehörde zur weiteren Abschät- zung des Infektionsrisiken der Patienten bei der Ichthyotherapie bei der Entscheidungs- findung bezüglich der Erlaubniserteilung gemäß TierSchG § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 3a m. E. auf jeden Fall mit einbezogen werden. Es wäre sogar auf eine Grundsatzentschei- dung der zuständige Bundesgesundheitsbehörde zu drängen.

Aus verschiedensten Blickpunkten (Tierschutz, (human-) Infektionsmedizin) scheint es mir angebracht, die gleichzeitige Behandlung mehrerer Patienten zu untersagen. Auch dieses sollte jedoch durch Gesundheitsbehörden und Gutachter verifiziert werden.

Zurzeit werden Garra rufa frei und ohne Restriktionen sogar im Internet gehandelt. Der gewerbsmäßige Handel ist m. E. ebenfalls erlaubnispflichtig nach § 11 Abs. 1 Nr. 3a und b TierSchG. Beim Handel mit Kangalfischen wäre in diesem Zusammenhang zu ent- scheiden, ob die zu Therapiezwecken gezüchteten und dafür eingesetzten lebenden Fische als Medizinprodukte oder als Arzneimittel (wie Blutegel oder Fliegenmaden) an- zusehen sind. Ggf. fielen die Fische dann unter die Arzneimittelüberwachung und der freie Handel würde somit stark eingeschränkt und kontrolliert werden müssen.

Die Verifizierung des bei den Fischen im Rahmen der Ichthyotherapie entstehenden chronischen Stresses durch pathologisch-anatomische Untersuchungen bei der Sektion der Fische nach Abschluss unterschiedlich langer und unterschiedlich vieler Therapie- phasen wäre als weiterführende Untersuchung interessant.

Weitere Untersuchungen zu Alternativmethoden zur Ichthyotherapie ohne den Einsatz von Tieren und ohne das damit verbundene unvermeidbare Aussetzen der Tiere von Stress sowie Vergleichsuntersuchungen sind weiterhin zu unterstützen.

Im Rahmen der Erlaubniserteilung wären konkrete Vorgaben sowohl für die Haltung der Fische als auch für die Behandlungsphasen (Dauer/Ruhezeiten) und die Festlegung zu dokumentierender Fakten zur Sicherstellung geeigneter Haltungsbedingungen der Fi-

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sche unerlässlich. Aus hiesiger Sicht erscheinen folgende, an die Erlaubniserteilung ge- bundenen Auflagen und Bedingungen im Sinne des Tierschutzes bei der Ichthyothera- pie sinnvoll:

Mögliche Bedingungen und Auflagen

Selbstverstandlich bedarf es zur Erlaubniserteilung des Nachweises der Kenntnisse und Fähigkeiten der verantwortlichen Person.

1. Aufklärung

Aufgrund des bisher nicht genauer abzuschätzenden Infektionsrisikos der Patienten bei der Ichthyotherapie erscheint eine umfassende Aufklärung der Patienten über alle be- kannten möglichen Infektionsrisiken, die mit der Ichthyotherapie verbunden sein können, angezeigt.

Aus Gründen des Tierschutzes sollten die Patienten weiterhin über Kangalfische bzw. deren Bedürfnisse aufgeklärt werden. So erscheint es mir aus Gründen des Tierschut- zes notwendig, dass jedem Patienten bewusst ist, dass er/sie die Fische durch die eige- nen Bewegungen im Therapiebad stresst. Diese Stressbelastung muss dadurch mög- lichst stark reduziert werden, dass die Patienten sich möglichst ruhig (inmotil) zu verhal- ten haben.

Sinnvollerweise sollte sich der Therapeut aufklärende Unterlagen vom Patienten als zur Kenntnis genommen unterzeichnen lassen und mit den anderen Dokumenten (s. u.), die mit dem gewerblichen Halten der Kangalfische zusammenhängen, aufbewahren.

2. Dokumentations- und Meldepflichten

Die Erlaubnis der gewerblichen Haltung von Garra rufa sollte an eine Melde- (z. B. bei Unregelmäßigkeiten wie erhöhte Sterberaten der Fische o. ä.) und Dokumentations- pflicht (z. B. Führen eines Bestandsbuches) sowie an vorgeschriebene regelmäßige Kontrollen der Tiere durch (möglichst unabhängige) Experten gebunden sein.

3. Durchführung der Ichthyotherapie

Feste Rahmenbedingungen (z. B. die wie/womit sich Patienten vor den Behandlungen waschen sollen, wie sie sich während der Behandlung verhalten müssen (s .o.) u. ä.) sollten bei der Erlaubniserteilung für die Durchführung der Ichthyotherapie vorgegeben werden. Nur so können die bei der Durchführung der Ichthyotherapie unvermeidbar ent- stehende Leiden der Therapiefische reduziert werden. Derartige Auflagen wären z. B.

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das Vorschreiben des Verzichts der Patienten auf bestimmte Hautpflegeprodukte im Bereich der Körperteile, die sich im Therapiebecken befinden, bzw. das Minimieren de- ren Einsatzes, um die Fische nicht durch deren Absonderung im Therapiebad chemisch zu irritieren. Aus Sicht des Tierschutzes erscheint hierbei das Vorschreiben der Körper- wäsche mit bestimmten pH neutralen und parfümfreien Produkten zeitlich direkt vor dem Therapiebad am sinnvollsten.

Eine Beschränkung des Einsatzes der Fische auf z. B. ein Therapiebad pro Tag wäre ebenfalls zur Reduktion des mit der Therapie zwangsläufig verbundenen Stresses an- gebracht. Diese Restriktion ist aus infektionshygienischen Gründen ohnehin angezeigt, da die Tiere immer nur denselben Patienten pro Therapieeinheit behandeln sollten und die Menschen bei der in Deutschland durchgeführten Ichthyotherapie nur einmal täglich mit ihren Fischen baden.

4. Haltungsbedingungen, Besatzdichte, Wasserqualität, Kontrollen

Bei der Haltung der Fische sind deren artspezifische Anforderungen zu berücksichtigen. Es handelt sich bei den Kangalfischen um relativ robuste Fische, die aus Fließwasser- regionen stammen. Sie benötigen eine Wassertemperatur zwischen 15°C und mehr als 30°C. Die Durchschnittstemperatur des Wassers der heißen Quellen in Anatolien, wo die Fische ursprünglich herstammen, beträgt 35°C. (ZZA 2003) So sollte auch die Hal- tungstemperatur der Fische entsprechend hoch – bei ca. 30°C – liegen. Weiterhin darf im Falle der Haltung in Hälterungsbecken zwischen der Wassertemperatur der Haltungs- und Behandlungseinheiten kein großer Unterschied bestehen (je nach Durchführung der Adaptation max. 2°C – 5°C Temperaturdifferenz). Bei einer Temperaturdifferenz von bis zu 2°C zwischen Therapie- und Hälterungsbecken ist keine spezielle Eingewöhnungs- phase beim Umsetzen notwendig, da der durch den Temperaturwechsel erzeugte Stress dann minimal ist. Bei einer größeren Temperaturdifferenz als 2°C sollte das Um- setzen an eine Gewöhnungszeit gebunden sein.

Entsprechend den Empfehlungen der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V. (TVT, 1999) sollte die Besatzdichte in den Haltungsbecken bei maximal 1 cm Fisch pro Liter Wasser liegen. In den Therapiebecken kann ein kurzfristiger Überbesatz u. U. tole- riert werden, wenn die Umweltbedingungen dies zulassen.

Da Garra rufa Schwarmfische sind, die in Fließgewässern leben und sich in ihrer natürli- chen Umgebung gern im Sand eingraben, sollten ihnen auch bei der Haltung zu Thera- piezwecken Rückzugsmöglichkeiten zur Verfügung stehen („Umgebungsenrichment“). So sollten die Haltungsbecken m. A. n. strukturiert sein: Bodengrund und ausreichende Versteckmöglichkeiten müssen vorhanden sein.

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Bei der Haltung der Kangalfische ausschließlich in den Behandlungsbecken können die Bedürfnisse der Fische, sich verstecken zu können, während der Behandlungsphase hinsichtlich der Strukturierung der Becken (Umgebungsenrichment) nicht oder nur unzu- reichend berücksichtigt werden. Hier sollte die Belastung der Tiere z. B. dadurch redu- ziert werden, dass die Behandlungsphase zeitlich begrenzt wird (z. B. max. 1 Woche) auch wenn die Behandlung drei Wochen dauern kann. Außerhalb der Behandlungspha- sen sollten hygienisch vertretbare Versteckmöglichkeiten in die Therapiebecken einge- bracht werden. Der Wasserqualität ist bei dieser Haltung besondere Beachtung zu schenken (s. u.) und daher täglich zu überprüfen und zu dokumentieren.

Die Quarantänebecken (Haltungsbecken) müssen ausgestaltet sein und in jeglicher Hin- sicht den artspezifischen Bedürfnissen der Fische entsprechen, da die Quarantänezeit auch zur Regeneration der Fische zwischen den Therapieeinsätzen dienen soll. Die Quarantänebecken sollten als solche gekennzeichnet sein.

Die bei der Haltung der Kangalfischen in Hälterungsbecken und dem damit verbunde- nen regelmäßigen Umsetzen in die Therapiebecken eingesetzten Kescher sollten aus möglichst schonendem Material sein, was ebenfalls vorgeschrieben sein sollte.

Weiterhin erscheint es notwendig, dass alle Becken, in denen die Fische gehalten wer- den, abgedeckt werden, da die Fische v. a. nachts gerne springen. Weiterhin sind alle Becken, in denen Garra rufa gehalten werden, täglich mind. acht Stunden lang zu be- leuchten. Thermometer müssen in den Becken vorhanden sein und auch die täglich ge- prüfte Wassertemperatur sollte dokumentiert werden. Weiterhin erscheint mir auch eine Dokumentation von durchgeführten Wasserwechseln, Einsatz von Medikamenten, An- zahl verendeter Fische und anderer Auffälligkeiten im Fischbestand ebenfalls ange- bracht.

Da die Wasserqualität für das Wohlbefinden der Fische von essentieller Bedeutung ist, ist sie regelmäßig zu überprüfen. Die Kontrollfrequenz muss dabei abhängig von der Haltungsform und der damit verbundenen Wasserbelastung/-verschmutzung sein. So ist die mindestens einmal tägliche Überprüfung bei ausschließlicher Haltung der Fische in den Behandlungsbecken aufgrund der stark erhöhten Besatzdichte unabdingbar. Auch solche Überprüfungen und deren Ergebnisse sollten dokumentiert werden und den überwachenden Behörden auf Verlangen vorgezeigt werden können. Selbstverständlich müssen die Haltungsbecken an geeignete Filtersysteme angeschlossen sein. Der ver- bindliche Anschluss der Behandlungsbecken an Filteranlagen erscheint mir bei einer Aufenthaltsdauer der Fische von einem Tag und länger in den Behandlungsbecken ebenfalls notwendig.

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Es liegt m. E. im Kompetenzbereich der zuständigen Gesundheitsbehörde, weitere Vor- gaben für die Wasserqualität in den Therapiebecken (z. B. nach DIN 19346 betreffend Wasserqualität und Keimgehalt) zu machen.

Da UV-C-Klärer o. ä. lediglich den Keimgehalt des Wassers reduzieren und sich jedoch nicht auf den Keimstatus der Fische direkt auswirken, ist der Fischbestand regelmäßig tierärztlich zu untersuchen. Diese Untersuchungen sollten insbesondere im Hinblick auf die Unbedenklichkeit in Bezug auf Zoonoseerreger erfolgen. Eine (möglichst fach-) tier- ärztliche Betreuung ist als Auflage zur Erlaubniserteilung h. E. unerlässlich.

5. Fütterung

Nach hiesiger Auffassung kann es aus tierschutzfachlicher Sicht vertretbar sein, Garra rufa einmal täglich zurückhaltend zu füttern, solange die Fische im Therapieeinsatz sind. Ansonsten sind die Fische, bedarfsgerecht und mindestens zweimal täglich zu füttern. Satte Fische knabbern weniger Hautschuppen von den Patienten und der Therapieer- folg könnte bei täglich zweimaliger Fütterung gefährdet werden.

6. Quarantäne

Die Erlaubnis zu gewerbsmäßigen Haltung von Kangalfischen nach dem TierSchG sollte auch an feste Vorgaben für die Dauer der Quarantäne der Fische zwischen ihrem Ein- satz bei verschiedenen Patienten gebunden sein. Die Dauer der Quarantäne muss je- doch gemeinsam mit der zuständigen Gesundheitsbehörde festgelegt werden.

Durch solche, an die Erlaubniserteilung gebundenen, Bedingungen und Auflagen könn- ten die mit dem Therapieeinsatz unvermeidlich verbundenen Schmerzen, Leiden und Schäden für die Fische m. E. minimiert werden.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

gez. Dr. Dirk Willem Kleingeld

An der Anfertigung dieser Stellungnahme hat Frau Dr. E. Politt (VetRef’n) mitgewirkt

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Literatur- und Quellenhinweise

BMELV: Gutachten für die Haltung von Zierfischen (Süßwasser) (1998)

Zoologischer Zentralanzeiger (ZZA) 4/2003 Der „Doktorfisch“ im Zoofachhandel Heiltherapie als neues Geschäftsfeld

DIN 19346

Grassberger M. and Hoch W. (2006): Ichthyotherapie as Alternative Treatment for Patients with Psoriasis: A Pilot Study. eCAM 2006; 3(4) 483-488

Hoffmann, Schreiben an Fr. Marschner (05.11.2010)

Hoffmann, Stellungnahme des Instituts für Zoologie, Fischereibiologie und Fischkrankheiten der Tierärztlichen Fakultät der Universität München (2002)

Kleingeld, Stellungnahme zum Erlass des Nds. ML v. 18.09.2009

Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) -Arbeitsgruppe Tierschutz- Sitzung am 26:/27.10.2010: Thema gewerblicher Einsatz von Kangalfischen in Kosmetikstudios zu Wellnesszwecken

Öffentlicher Gesundheitsdienst Mecklenburg Vorpommern (2006) Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) Merkblatt: „Anwendung von Kangal-Fischen und Überwachung durch den Öffentlichen Gesund- heitsdienst (GÖD) in Mecklenburg-Vorpommern“

Plange: Vermerk Tierschutz (02.09.2010) Tierschutzrechtliche Stellungnahme zum Antrag auf Genehmigung der Haltung und gewerbli- chen Nutzung von sogen. Kangal-Fischen (Garra rufa) zur Therapie von Psoriasis und Neuro- dermitis / oder zur Hautpflege und Massage

Riehl, R. und Baensch, H. A. (1989) Mergus Aquarien Atlas – Band 3 Mergus Verlag Melle

TVT – Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V. – (1999) Checkliste zur Überprüfung von Zierfischhaltungen im Zoofachhandel, Merkblatt Nr. 37

Wall P.D. (1999): Pain: Neurophysiological mechanisms: 1565-1567. In: Adelman, G. & Smith. B. (Hrsg.): Encyclopedia of neuroscience. Elsevier. Amsterdam“

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Quelle: http://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmsfg/abteilung5/ref52/laves_zu_kangalfischen.pdf