MEDIFISCH

Gesetzliche Mindestanforderungen für die Haltung von Garra rufa

Die gesetzlichen Mindestanforderungen für die Haltung von Knabberfischen / Garra rufa

Der Gesetzgeber hat folgende Anforderungen an die Haltung von Süßwasserfischen gestellt. Garra rufa sind ebenfalls Süßwasserfische und daher unterliegen diese ebenfalls folgenden Mindestanforderungen.

Mindest­an­for­de­rungen an die Haltung von Fischen

1. Mindest­an­for­de­rungen für die Haltung von Süßwasserfischen

1.1. Allge­meine Anfor­de­rungen an das Halten von Süßwasserfischen

(1) Die angege­benen Wasser­werte sind Grenzen, innerhalb derer Fische dauerhaft gepflegt werden müssen. Zur Zucht oder zur Zucht­vor­be­reitung sind Abwei­chungen zulässig.

(2) Die Tempe­ra­tur­an­gaben in dieser Anlage sind Grenz­werte, zwischen denen die jewei­ligen Arten gehalten werden müssen. Die Tempe­ra­tur­be­reiche dürfen kurzfristig, höchstens bis zu 24 Stunden über- oder unter­schritten werden. Aus techni­schen Gründen sind mittlere Werte anzustreben.

(3) Die Härte des Wassers wird in Grad deutscher Gesamt­härte (°dGH) ermittelt. Die Bedürf­nisse handels­re­le­vanter Arten lassen sich in zwei Bereiche, Härte­be­reich I: < 15°dGH und Härte­be­reich II: 15°dGH bis 30°dGH, gliedern. Diese Werte dürfen um höchstens 3°dGH über- oder unter­schritten werden. Für die dauer­hafte Pflege ist ein mittlerer Wert anzustreben. Die Fische werden in der Tabelle einem dieser zwei Härte­be­reiche zugeordnet. Einzelne Arten tolerieren den gesamten Härte­be­reich. Steht extrem weiches (kalkfreies) Wasser als Ausgangs­wasser zur Verfügung muss eine Mindest­härte von 4–5°dGH einge­richtet werden.

(4) Die Einhaltung des pH-Wertes sorgt für Überein­stimmung mit den Verhält­nissen im Heimat­ge­wässer und ist für das Wohlbe­finden der Fische unabdingbar. Aus der Praxis der Aquaristik werden in der Tabelle unter Punkt 1.2. drei Teilbe­reiche zugeordnet:

Bereich I: pH 5,0 bis pH 7,0

Bereich II: pH 6,0 bis pH 8,0

Bereich III: pH 7,0 bis pH 9,0

Mögliche erwei­terte Toleranz­be­reiche sind in der Tabelle einge­ar­beitet. Für die dauer­hafte Pflege sind Mittel­werte anzustreben.

(5) Enthält das Ausgangs­wasser Chlor, Schmer­me­talle, Nitratund/oder Phospha­tionen, ist dies beim Wasser­wechsel zu berück­sich­tigen. Ammoniak/Ammonium und Nitrit darf nicht nachweisbar sein. In einem Aquarium darf der Nitratwert 50 mg/l nicht überschreiten.

(6) Durch Tages­licht oder beleuch­tungs­tech­nische Einrich­tungen ist für einen eindeu­tigen Tag-Nacht-Wechsel zu sorgen. Eine Ausnahme bilden streng an Höhlen gebundene Arten.

(7) Die Angabe der Aquari­en­größe ist ein Näherungswert. Der Allge­mein­zu­stand der Fische und des Aquariums mit Versteck­mög­lich­keiten, Bepflanzung, Verge­sell­schaftung und Besatz­dichte sind maßgebend für die Beurteilung des Wohlbe­findens der Tiere. Die in der Anlage angeführten Angaben zur Aquari­en­größe sind Mindestmaße für adulte Tiere. Jungfische müssen in Aquarien der gleichen Größe wie Adulte gehalten werden. Süßwas­ser­rochen, Knochen­züngler und Großwelse sowie andere Arten mit einer Endgröße von über 40 cm sind in Aquarien mit mindestens vier Quadrat­meter Grund­fläche für zwei Tiere zu halten. Jedem weiteren Tier muss ein Quadrat­meter mehr zur Verfügung gestellt werden. Bei der Haltung von Kaltwas­ser­zier­fi­schen wie Koi, Goldfisch und Goldorfe muss die Länge der Haltungs­einheit (Teich, Aquarium) mindestens das zehnfache und ihre Tiefe mindestens das dreifache der Gesamt­kör­per­länge des größten Fisches betragen. Dabei ist von der Gesamt­kör­per­länge, welche die betref­fenden Fisch­arten im ausge­wach­senen Zustand erreichen können, auszugehen.

(8) Die Angaben in der Tabelle unter Punkt 1.2. beziehen sich auf die Kanten­länge in cm von handels­üb­lichen Aquari­en­größen (Länge x Breite x Höhe):

60 cm = 60 cm x 30 cm x 30 cm (54 Liter (l))

80 cm = 80 cm x 35 cm x 40 cm (112 l)

100 cm = 100 cm x 40 cm x 50 cm (200 l)

120 cm = 120 cm x 40 cm x 50 cm (240 l)

150 cm = 150 cm x 50 cm x 50 cm ( 375 l )

(9) Je größer das Wasser­vo­lumen eines Aquariums ist, desto stabiler ist die Wasser­qua­lität. Eine dauer­hafte Haltung auch kleiner Arten in Aquarien unter 54 Liter ist verboten. Zur Zucht­vor­be­reitung, Zucht, bei Ausstel­lungen von Einzel­tieren oder Paaren und bei Wettbe­werben sind geringere Beckenmaße zulässig.

(10) Die Einrichtung der Aquarien hat sich an den ökolo­gi­schen Bedürf­nissen der zu pflegenden Arten zu orien­tieren. Zu den wichtigsten Mindest­aus­stat­tungen gehören:

1.

Bedarfs­ge­mäßer freier Schwimmraum

2.

Technische Geräte zur Sicherung des Sauer­stoff­ge­haltes und der Wasser­qua­lität (Filter, Heizung, Pumpe)

3.

Boden­grund ( Sand, Kies, Steine)

4.

Bedarfs­gemäße Versteck­plätze und Deckungmöglichkeiten

5.

Bepflanzung, soweit die Fress­ge­wohn­heiten der Fische dieses zulassen

(11) Verbind­liche Angaben zur Besatz­dichte sind aufgrund vieler Variablen nicht möglich. Alter, spezi­fi­schen Aktivi­täts­phasen, das Zahlen­ver­hältnis der Geschlechter wie auch das Verhältnis der Einrich­tungs­ge­gen­stände zur Grund­fläche des Aquariums sind von Bedeutung. Ein kleineres aber gut struk­tu­riertes Aquarium ist für eine höhere Besatz­dichte günstiger als ein größeres aber weitgehend leeres Aquarium.

(12) Jede Fischart in einem Aquarium muss ihrer natür­lichen Sozial­struktur entspre­chend gehalten werden. Dem unter Punkt 1.2. genannten „Sozial­ver­halten“ sind folgende Kategorien zugeordnet:

1.

Schwarm: Fische die sich in einer größeren Gemein­schaft von Artge­nossen in ihrem Lebensraum bewegen. Daraus ergibt sich eine Mindestzahl von 10 Tieren dieser Art.

2.

Gesellig: Fische, die auch von anderen Fischen begleitet werden sollen um ihr artty­pi­sches Verhalten zu zeigen. Neben anderen Fischen sind mindesten fünf Tiere dieser Art zusammen zu halten.

3.

Harem: Ein Männchen darf nur mit mehreren Weibchen gehalten werden.

4.

Paar: Fische, die zumindest während der Fortpflan­zungzeit eine feste Paarbindung eingehen.

5.

Einzel­gänger: Fische von Arten mit dauerhaft hoher Territorialität.

(13) Das Wohlbe­finden von Aquari­en­fi­schen ist regel­mäßig zu kontrollieren.

(14) Plötz­liche Verän­de­rungen der Wasser­qua­lität sind zu vermeiden. Neu einzu­set­zenden Fische müssen langsam an die neue Wasser­qua­lität angeglichen werden.

(15) In Abhän­gigkeit der Kontrolle der Wasser­pa­ra­meter ist ein regel­mä­ßiger Teilwas­ser­wechsel vorzu­nehmen, auch wenn die Schad­stoff­be­lastung die Obergrenze noch nicht erreicht hat. Die Tempe­ratur ist täglich, der pH-Wert, Härte und Nitratwert sind mindestens 14-tägig zu kontrol­lieren. Neuein­ge­richtete Aquarien sind in den ersten sechs Wochen täglich auf Nitrit zu kontrollieren.

(16) Die in der Tabelle aufge­führten Fisch­arten sind weitgehend Alles­fresser. Als Futter steht eine breite Palette an fertig- und Frost­fut­ter­sorten im Handel zur Verfügung. Regel­mäßige und abwechs­lungs­reiche Lebend­füt­terung ist zur Vermeidung von Mangel­er­schei­nungen und Bewegungs­armut vorzunehmen.

(17) Jungfische sind täglich zu füttern. Es darf nur so viel gefüttert werden, wie sofort gefressen wird. Ausge­wachsene Tiere vermögen ein bis zwei Tage auf Futter verzichten. Regel­mäßige Fastentage bei erwach­senen Fischen sind empfehlenswert.

Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003860

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