MEDIFISCH

Amtliche Bekanntmachung: Hygieneanforderungen an Kangalfische

“Der Landrat – Rhein-Erft-Kreis

Gesundheitsamt

Das Gesundheitsamt teilt mit: Hygienische Anforderungen an die Behandlung mit Kangalfischen (Garra Rufa) aus Sicht des Gesundheitsamtes

Zunächst ist anzumerken, dass diese Anfor­de­rungen nur „vorläufig“ sein können, da hier bisher keine infek­ti­ons­hy­gie­ni­schen Erfah­rungen im Umgang mit den sogenannten Kangal­fi­schen vorliegen. Im Internet ist z.B. nachzu­lesen, dass es in den USA und Thailand erheb­liche hygie­nische Probleme mit den sogenannten Fish Spa ́s geben soll, und diese daher in zahlreichen US-Bundes­staaten bereits verboten sind. In Thailand werden seit Anfang 2011 aus den gleichen Gründen verschärfte hygie­nische Vorschriften diskutiert.

Voraus­setzung ist, dass für die thera­peu­tische Anwendung der Kangal­fische, z.B. bei Psoriasis, Neuro­der­mitis etc. die „Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ (Heilprak­tiker) vorliegen muss. Diese Erlaubnis ist nicht erfor­derlich, wenn der Einsatz dieser Fische zur Entspannung und ohne das Versprechen heilender Wirkung erfolgt. (Für diese Anwendung bestehen aller­dings aus tierschutz­recht­lichen Gründen erheb­liche Probleme).

Aus hygie­ni­scher Sicht könnten zwei Anwen­dungs­formen toleriert werden:

1. Spezielle Anwen­dungs­be­hälter für Einzel­per­sonen ohne Wasseraufbereitung

- Die Fische werden in die beheizte Wanne oder zum Patienten in die Wanne gegeben und nach der Sitzung wieder entnommen.

- Das Wannen­wasser wird abgelassen und die Wanne gründlich gereinigt und virus­wirksam desin­fi­ziert. Die Einwir­kungszeit ist einzu­halten. Danach werden die Desin­fek­ti­ons­mit­tel­reste gründlich ausgespült.

- Die Fische werden in ausge­wie­senen Aquarien für jeden Patienten getrennt gehalten und nur bei einem Patienten eingesetzt.

Diese Anwen­dungsform ist aus hygie­ni­scher Sicht relativ unpro­ble­ma­tisch, wenn die erneute Anwendung der Fische bei einem anderen Patienten ausge­schlossen wird und die einzelnen Hygie­ne­maß­nahmen gewis­senhaft durch­ge­führt werden.

2. Anwen­dungs­be­hälter mit Filterung und Desin­fektion für einen Patienten für max. 4 Wochen

- Bei dieser Variante benötigt man für jeden Patienten ebenfalls eine eigene Wanne und eigene Fische. Das Wasser verbleibt im Anwen­dungs­zeitraum (max. 4 Wochen) in der Wanne.

- Eine Massen­ver­mehrung von Wasser‑, Haut‑, Darm- und Fisch­keimen muss durch eine effektive Aufbe­reitung (UV, Ozon etc.) sicher unter­bunden werden. Eine ausrei­chende Frisch­was­ser­zufuhr ist erfor­derlich.- Nach Abschluss der Therapie sind Wanne und Aufbe­rei­tungs­system gründlich zu reinigen und zu desin­fi­zieren. Die erneute Anwendung der Fische bei anderen Patienten muss wie unter Ziff. 1 ebenfalls ausge­schlossen werden.

Anwen­dungs­be­hälter mit Filterung und Desin­fektion für mehrere Patienten können vom Gesund­heitsamt nach derzei­tigem Kennt­nis­stand nicht toleriert werden. Diese würden der infek­ti­ons­hy­gie­ni­schen Überwa­chung durch das Gesund­heitsamt gemäß § 37 Infek­ti­ons­schutz­gesetz unter­liegen. Da die in öffent­lichen Bädern gemäß DIN 19643 üblichen Desin­fek­ti­ons­ver­fahren mit Chlor hier nicht anwendbar sind, und über alter­native wirksame Desin­fek­ti­ons­mög­lich­keiten keine Erfah­rungen vorliegen, ist diese Verfah­rens­weise aus Sicht des Gesund­heits­amtes nicht möglich.

Nach allen vorlie­genden einschlä­gigen Merkblättern und Stellung­nahmen anerkannter deutscher Insti­tu­tionen muss eine Kangal­fisch-Therapie generell patien­ten­be­zogen in einer Einzel­ba­de­wanne erfolgen. Bisher ist dem Gesund­heitsamt keine Studie bekannt, die belegt, dass eine „Quaran­tä­nezeit“ zwischen unter­schied­lichen Patienten zu einer Vermin­derung der Keimbe­sie­delung der Fische und/oder des Risikos einer Infek­ti­ons­über­tragung führen.

Eine regel­mäßige Überwa­chung der Fische durch geeignete Personen (z. B. Tierarzt­praxis) im Hinblick auf mögliche Krank­heits­über­tragung ist ebenfalls erforderlich.

Abschließend wird darauf hinge­wiesen, dass tierschutz­recht­liche Belange in den o.g. Hygie­ne­an­for­de­rungen nicht berück­sichtigt wurden. Diesbe­züglich muss das zuständige Veteri­näramt konsul­tiert werden.

Weitere Infor­ma­tionen erhalten Sie:

Gesund­heitsamt Rhein-Erft-Kreis

Abteilung Umwelt- und Seuchen­hy­giene Dipl.-Ing. Eckhard Boll Tel. 02271/83–4535”

 

Quelle: https://docs.google.com/gview?url=http://www.kangalfisch-therapie.net/fileadmin/_temp_/Hygieneanforderungen_Kangalfische_REK.pdf&chrome=true

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