„Verwendung von Kangalfischen (Garra rufa) zu kosmetischen und therapeutischen Zwecken
Der therapeutische Einsatz von Kangalfischen wird in Mitteleuropa von verschiedenen Therapiezentren unterschiedlich gehandhabt. Meist werden die Fische nach einer definiert und verschieden langen Quarantänephase im Anschluss an die Therapie eines Patienten (bei dem die Fische wiederholt eingesetzt wurden) zur Therapie eines anderen Patienten eingesetzt.
Alternativ dazu werden die Fische anderenorts nur für die Therapie eines individuellen Patienten eingesetzt und nach Abschluss dessen Behandlung getötet, um jegliches Risiko der mikrobiologischen Übertragung von Krankheitserregern von Patient zu Patient durch die Fische auszuschließen.
Zurzeit werden Garra rufa frei und ohne Restriktionen sogar im Internet gehandelt.
Daraus ergibt sich die Frage, ob der gewerbliche Einsatz von Kangalfischen (Garra rufa) zu Wellnesszwecken o. ä. mit den Grundsätzen des Tierschutzes vereinbar sein kann.
Diese Frage ist im Hinblick auf kosmetische Zwecke eindeutig zu verneinen, da Fische als Wirbeltiere den uneingeschränkten Schutz des TierSchG genießen. Eine gewerbsmäßige Haltung von Garra rufa im vorgenannten Sinne ist mit den Grundsätzen des ethischen Tierschutzes nicht vereinbar, weil durch die Haltung den Fischen unvermeidbare Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt werden, die mit einem vernünftigen Grund nicht in Einklang zu bringen sind.“
(Quelle: http://www.lanuv.nrw.de/agrar/tiergesundheit/tierschutz/kangal.htm)
Offizielle Rundverfügung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in NRW (.PDF)
Recent Comments